Anforderung an das Kassensystem durch das Finanzamt
Die Anforderungen des Finanzamtes an ein Kassensystem hat sich in den letzten 10 Jahren geändert und wird sich in den nächsten 5 Jahren weiter grundlegend ändern.
Diese sehen wie folgt aus:
- ab 1996:
Aufbewahrung von Tagesendsummenbons (Z-Bons), Rechnungsbelege und Organisationsunterlagen (Programmierunterlagen, Bedienungsanleitungen, Artikelpreislisten ...), die die Vollständigkeit dokumentieren
- ab 2002:
Tagesendsummenbons (Z-Bons) und die sonstigen Unterlagen von 1996 reichen nicht mehr aus. Alle Einzeldaten sind in elektronischer Form aufzubewahren und müssen den Vorschriften (GDPdU) entsprechen. Ein Ausdruck (Journal) reicht nicht aus.
Dies gilt, wenn es mit dem bestehenden Kassensystem machbar ist. Dann gilt weiterhin mindestens die Vorschrift ab 1996.
- ab 26.11.2011:
Das bestehende Kassensystem ist technisch so aufzurüsten, damit die Anforderungen (ab 2001) erfüllt sind.
- ab 01.01.2017 (Schreiben des Bundesministeriums vom 26.11.2011)
Alle Einzeldaten sind in elektronischer Form aufzubewahren und müssen den Vorschriften (GDPdU) entsprechen. Wenn das Kassensystem dies nicht gewährleisten kann, so ist es auszutauschen.
Diese Anforderung des Bundesfinanzministerium sollte der Unternehmer mit überwiegenden Barumsatz dringend berücksichtigen. Sonst drohen bei der nächsten Betriebsprüfung Strafgelder oder gar die Verwerfung und somit eine Schätzung der Buchführung.
Auch sollte bei einer Neuanschaffung des Kassensystems berücksichtigt werden, dass die Anforderungen ab 2017 erfüllbar sind, sonst wird nach kurzer Zeit wieder ein neues Kassensystem und somit unnötige Ausgaben fällig.
Wer mehr über das Thema erfahren möchte, lese bitte weiter ...